AGB/AWB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER DAIKIN APPLIED GERMANY GMBH

 

A. Geltungsbereich der Allgemeinen Verkaufsbedingungen

 

  1. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen („AGB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der Daikin Applied Germany GmbH („DAIKIN“) mit ihren Kunden; sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen (§ 14 BGB) und juristischen Personen. Sie sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen von DAIKIN. Die AGB gelten in der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen und auf der Internetseite von DAIKIN veröffentlichten Fassung auch für künftige Geschäftsbeziehungen, ohne dass DAIKIN in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.

 

  1. Alle Vereinbarungen und Aufträge bedürfen für ihre Verbindlichkeit der Textform (§ 126 b BGB). Individuelle Vereinbarungen

(Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen) mit dem Käufer haben Vorrang vor den AGB; für den Inhalt solcher Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, eine schriftliche Bestätigung von DAIKIN maßgebend.

 

  1. Die AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als DAIKIN ihrer Geltung ausdrücklich zustimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn DAIKIN in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.

 

B. Vertragsschluss

  1. Die Angebote von DAIKIN sind freibleibend und erst mit schriftlicher Bestätigung verbindlich. Dies gilt auch, wenn DAIKIN dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen überlässt.
  2. Die Bestellung durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. DAIKIN ist berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei (2) Wochen nach Zugang anzunehmen.
  3. DAIKIN kann die Annahme entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklären.
  4. Von DAIKIN angenommene Bestellungen können nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von DAIKIN storniert werden und nur unter der Bedingung, dass der Kunde DAIKIN für sämtliche Schäden (einschließlich entgangenem Gewinn), Kosten (einschließlich der Arbeits- und Materialkosten) und Auslagen entschädigt, die DAIKIN aufgrund der Stornierung entstanden sind.

 

C. Lieferbedingungen

  1. Verbindliche Lieferzeiten sind individuell zu vereinbaren oder werden von DAIKIN bei Auftragsbestätigung angegeben.
  2. Sofern verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die DAIKIN nicht zu vertreten hat, nicht eingehalten werden können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird DAIKIN den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Ware auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist DAIKIN berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine erbrachte Gegenleistung wird DAIKIN unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung gelten höhere Gewalt oder sonstige störende Ereignisse bei DAIKIN, DAIKIN’s Lieferanten oder Transportunternehmen, wenn weder DAIKIN noch die Lieferanten oder Transportunternehmen ein Verschulden trifft.
  3. Der Eintritt des Lieferverzugs richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich.
  4. Teillieferungen sind zulässig.
  5. Sofern nicht individuell anders vereinbart, erfolgt die Lieferung „auf der Baustelle, unabgeladen“. DAIKIN ist berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
  6. Die Gefahr des zufälligen Untergangs bzw. der zufälligen Verschlechterung geht spätestens mit Auslieferung der Ware an den Käufer über. Beim Versendungskauf gehen die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur oder Frachtführer über.
  7. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, ist DAIKIN berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich

Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.

 

D. Preise, Zahlungsbedingungen

  1. Die Preise in DAIKIN’s (unverbindlichem) Angebot sind nur 60 Tage gültig.
  2. Soweit nicht individuell anders vereinbart, gelten die Preise der Auftragsbestätigung von DAIKIN in Euro. Die Preise sind inklusive Verpackung, aber zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Etwaige Zölle, Steuern, Gebühren oder sonstige Abgaben trägt der Käufer.
  3. Soweit nicht individuell anders vereinbart, ist der Kaufpreis fällig und zu zahlen innerhalb von dreißig (30) Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. DAIKIN behält sich vor, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt DAIKIN spätestens mit der Auftragsbestätigung.
  4. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen.
  5. Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Die Einschränkung des Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechts gilt nicht für die Gegenrechte des Käufers bei Mängeln der Lieferung (insbesondere gemäß Abschnitt G.).
  6. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass die Kaufpreiszahlung gefährdet ist, so ist DAIKIN zur Leistungsverweigerung und – ggf. nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

 

E. Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung (gesicherte Forderungen) im Eigentum von DAIKIN.
  2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware (Vorbehaltsware) darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen nicht an Dritte verpfändet oder zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat DAIKIN unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder Pfändungen Dritter erfolgen.
  3. Bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises ist DAIKIN berechtigt, ggf. nach Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und die

Vorbehaltsware aufgrund des Rücktritts und des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen.

  1. Der Käufer ist befugt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder einzubauen. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
  2. a) Bei Verbindung oder Einbau der Vorbehaltsware mit Waren Dritter steht DAIKIN ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zur übrigen Ware zu.
  3. b) Die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware oder der neuen Sache entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt oder in Höhe des Miteigentumsanteils zur Sicherheit an DAIKIN ab. DAIKIN nimmt die Abtretung an. Der Käufer ist solange zur Einziehung berechtigt, als er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber DAIKIN nachkommt.
  4. c) Soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von DAIKIN um mehr als 10% übersteigt, wird DAIKIN auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach Wahl von DAIKIN freigeben.

 

F. Urheberrecht

  1. DAIKIN behält sämtliche Rechte, einschließlich der Urheberrechte sowie der Rechte zur Anmeldung von Eigentum, an seinen technischen Dokumentationen (insbesondere Bilder, Illustrationen und Zeichnungen) und an anderen Produktbeschreibungen.
  2. Sofern DAIKIN Software zur beabsichtigten Verwendung der Ware zur Verfügung stellt, wird dem Käufer ein Nutzungsrecht eingeräumt, das jedoch ohne Zustimmung von DAIKIN nicht übertragen werden kann. Sämtliche anderen Rechte verbleiben bei DAIKIN. Der Käufer gewährleistet, dass ohne vorherige schriftliche Zustimmung von DAIKIN Software Dritten nicht zugänglich gemacht wird.

 

G. Gewährleistung, Haftung

  1. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Hiervon unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress §§ 478, 479 BGB).
  2. Maßgeblich für die Mängelhaftung ist die schriftliche Auftragsbestätigung von DAIKIN bzw. die dort in Bezug genommenen

Produktbeschreibungen, die dem Käufer vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese AGB in den Vertrag einbezogen wurden. DAIKIN behält sich technische Verbesserungen oder Anpassungen, die aufgrund geltender Sicherheits- oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften erforderlich werden, vor. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernimmt DAIKIN keine Haftung. DAIKIN haftet auch nicht für Zusicherungen seiner Angestellten oder Erfüllungsgehilfen, es sei denn diese werden von DAIKIN schriftlich bestätigt.

  1. Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§ 377 HGB) nachgekommen ist. Der Käufer wird die Ware bei Anlieferung auf offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) untersuchen und DAIKIN innerhalb von einer (1) Woche alle erkennbaren Mängel schriftlich anzeigen. Nicht erkennbare Mängel wird der Käufer DAIKIN innerhalb von zwei (2) Wochen nach Entdeckung schriftlich anzeigen.
  2. Ist die gelieferte Ware mangelhaft, wird DAIKIN den Mangel auf DAIKIN’s Kosten beseitigen. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Ware noch den erneuten Einbau, wenn DAIKIN ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Mangel nicht wesentlich ist. Weitergehende Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz sind ausgeschlossen.
  3. Darüber hinaus sind die Gewährleistungsansprüche des Käufers in den folgenden Fällen ausgeschlossen:
  4. a) wenn die Ware nicht gemäß der Installationsanweisungen von DAIKIN eingebaut wurde;
  5. b) wenn die Inbetriebnahme der Ware nicht von einem von DAIKIN autorisierten Spezialisten durchgeführt wurde;
  6. c) wenn der Mangel durch normalen Verschleiß, vorsätzliche Beschädigung, Fahrlässigkeit, ungewöhnliche Arbeitsbedingungen, Nichtbefolgen der (schriftlichen oder mündlichen) Anweisungen von DAIKIN, unsachgemäße Verwendung, Änderungen an oder Reparatur der Ware ohne DAIKIN’s Zustimmung verursacht wurde.
  7. Die Haftung von DAIKIN für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist beschränkt auf Schäden, die DAIKIN, DAIKIN

´s Erfüllungsgehilfen oder gesetzliche Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig, oder bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten einfach fahrlässig herbeigeführt haben. In den Fällen einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung von DAIKIN der Höhe nach beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz und aus Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

  1. Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb von einem (1) Jahr ab Lieferung der Ware.

 

  1. Höhere Gewalt

In Fällen von „höherer Gewalt“ wird DAIKIN für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Leistungspflicht befreit. Folgende Ereignisse gelten als „höhere Gewalt“: Naturereignisse, Krieg oder Unruhen, behördliche Maßnahmen, rechtmäßige Arbeitskämpfe, Schwierigkeiten in der Beschaffung von Arbeits- und sonstigen Materialien sowie sonstige unvorhersehbaren, unabwendbaren und schwerwiegenden Ereignisse.

 

  1. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
  2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechts (CISG).
  3. Gerichtsstand für alle Ansprüche, die sich aus der Geschäftsbeziehung der Parteien unmittelbar oder mittelbar ergeben, ist der Sitz von DAIKIN. DAIKIN ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.
  4. Sollten einzelne der vorstehenden Verkaufsbedingungen und der sonstigen vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so werden dadurch die übrigen Bestimmungen nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Regelung tritt entweder die gesetzliche Vorschrift oder eine solche Regelung, die die Parteien nach Treu und Glauben getroffen hätten. Gleiches gilt für eine Regelungslücke.

 

Allgemeine Wartungsbedingungen

 

  1. Allgemeine Wartungsbedingungen
    Die nachstehenden Allgemeinen Wartungsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Wartungsbedingungen (nachfolgend „AWB“ genannt) abweichende Bedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich vom Auftragnehmer widersprochen wurde.

Daikin Applied Germany GmbH ist Auftragnehmer im Sinne dieser AWB und Auftraggeber ist der jeweilige Besteller/Kunde.

  1. Umfang der Wartungsarbeiten
    Gegenstand des Wartungsvertrages ist die technische Überprüfung und Wartung der im Wartungsvertrag genannten Geräte/Komponenten.

2.1 Wartungsarbeiten
Wartungsarbeiten sind zu den vertraglich vereinbarten Zeitpunkten bzw. in den vertraglich vereinbarten Intervallen durchzuführen. Mangels abweichender Vereinbarung umfassen diese:

  • Überprüfung des Zustandes des Wartungsgegenstandes
  • Anpassungen
  • Beschaffung und Austausch von Verschleißteilen (gemäß separatem Angebot)
  • Funktionsprüfung

2.2 Instandsetzungsarbeiten/Reparaturen
Instandsetzungsarbeiten/Reparaturen werden zum Zwecke der Behebung von Mängeln/Funktionsstörungen durchgeführt, die am Wartungsgegenstand auftreten.

Instandsetzungsarbeiten/Reparaturen sind nach vorheriger Besichtigung durch den Auftragnehmer und Vorlage eines entsprechenden Angebotes an den Auftraggeber vom Auftraggeber schriftlich gesondert zu beauftragen.

  1. Wartungsbericht des Auftragnehmers
    Der Auftragnehmer hat einen schriftlichen Bericht über seine Feststellungen und Tätigkeiten einschließlich der durchgeführten Arbeiten zu erstellen und dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.
  2. Kein Selbstvornahmerecht des Auftraggebers
    Dem Auftraggeber ist es ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers nicht gestattet, die dem Auftragnehmer obliegenden Wartungsarbeiten selbst durchzuführen oder durchführen zu lassen. Unternimmt der Auftraggeber dies dennoch, erlischt die Haftung des Auftragnehmers für vorherige Wartungsarbeiten.
  3. Änderungen an den Anlagen
    Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer unverzüglich und schriftlich jegliche Änderungen in Bezug auf den Wartungsgegenstand, seinen Betrieb oder andere durch den Auftraggeber durchgeführte Maßnahmen mitzuteilen, die die vertraglichen Pflichten des Auftragnehmers beeinträchtigen können.
  4. Arbeitsbedingungen
    Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die Wartungsarbeiten nicht unter gefährlichen oder gesundheitsgefährdenden Bedingungen stattfinden. Er hat alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um das Personal des Auftragnehmers vor Sicherheits- und Gesundheitsrisiken zu schützen. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass das Personal des Auftragnehmers über alle am Wartungsort anwendbaren Sicherheitsbestimmungen informiert ist.
  5. Technische Dokumentation
    Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die notwendige technische Dokumentation (z.B. aktuelle Zeichnungen, Beschreibungen, Tabellen und Anleitungen) zur Verfügung zu stellen, die für die Durchführung der vereinbarten Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten erforderlich ist.
  6. Ankündigung der Durchführung der Wartung, Zugang

8.1 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber rechtzeitig im Voraus mitzuteilen, wann die Wartung durchgeführt wird.

8.2 Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich zu informieren, wenn die Durchführung der Arbeiten zum vereinbarten bzw. mitgeteilten Zeitpunkt nicht möglich ist. Ungeachtet der Gründe für eine solche Verzögerung hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Kosten zu ersetzen, die Letzterem aufgrund der Verzögerung entstehen.

8.3 Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass der Auftragnehmer zum vereinbarten bzw. mit-geteilten Wartungszeitpunkt Zugang zum Wartungsgegenstand und sämtlichen Versorgungseinheiten hat.

8.4 Bei Eintreffen des Wartungspersonals des Auftragnehmers beim Auftraggeber vor Ort müssen sich die Wartungsgegenstände in einem wartungs- und betriebsbereiten Zustand befinden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, soweit erforderlich, auf seine Kosten Sicherheitseinweisungen sowie sonstige Einweisungen zu geben und geeignetes Hilfspersonal zur Verfügung zu stellen.

  1. Verzögerung durch den Auftragnehmer
    Führt der Auftragnehmer die Wartungsarbeiten nicht zum vereinbarten bzw. mitgeteilten Zeitpunkt aus und hat der Auftraggeber die Gründe für die Verzögerung nicht zu vertreten, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer schriftlich eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb welcher der Auftragnehmer die Wartungsarbeiten durchzuführen hat.
  2. Vergütung der Wartungsarbeiten
    Für die Durchführung der Wartungsarbeiten wird im Wartungsvertrag eine Wartungspauschale vereinbart. Die vereinbarte Pauschale für die Wartungsarbeiten schließt sämtliche vom Auftragnehmer auszuführenden Wartungen ein, jedoch ausschließlich Kosten für Ersatzteile oder Verschleißteile oder unvorhergesehene Wartezeiten. Muss Personal des Auftragnehmers außerhalb der üblichen Arbeitszeiten arbeiten oder aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, warten, werden die Mehrkosten vom Auftragnehmer gemäß den üblichen Sätzen bzw. Zuschlagsätzen berechnet, wenn diese nicht im Wartungsvertrag genannt sind.
  3. Vergütung für Instandsetzungsarbeiten/Reparaturen
    Die vom Auftragnehmer durchgeführten Instandsetzungsarbeiten/Reparaturen werden gemäß Angebot/Auftragsbestätigung vergütet (siehe Ziffer 2.2).

Sofern nicht vorab schriftlich vereinbart, erfolgt die Vergütung nach Aufwand. Die entsprechende Rechnung des Auftragnehmers bei Aufwandsberechnung hat folgende Positionen gesondert auszuweisen:

  • Geleistete Arbeitszeit/Fahrzeit (Fahrzeit gleicher Tarif wie Arbeitszeit)
  • Kosten für Reisen, Unterkunft, Verpflegung und Transport
  • Kosten für Ersatzteile
  • Kosten für andere verwendete Materialien,
    vom Auftraggeber zu vertretende Wartezeiten und Überstunden

Bei der Rechnungsstellung hat der Auftragnehmer die üblicherweise anwendbaren Sätze und Preise zum Ansatz zu bringen.

  1. Zahlungen, Verzugszinsen
    12.1Die Wartungspauschale wird jeweils nach Durchführung der vereinbarten Wartung in Rechnung gestellt, sofern nicht anders vereinbart. Der Auftraggeber behält sich vor, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, Wartungsarbeiten ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt der Auftragnehmer spätestens mit der Auftragsbestätigung.

Rechnungen sind nach Zugang sofort fällig. Die Übersendung in Textform genügt

12.2 Die Rechnungsstellung für Instandsetzungsarbeiten/Reparaturen erfolgt nach Durchführung der Instandsetzungsarbeiten/Reparaturen.

12.3 Zahlungen haben jeweils innerhalb von 20 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen.

12.4 Zahlt der Auftraggeber nicht fristgerecht, ist der Auftragnehmer berechtigt, ab dem Datum der Fälligkeit Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Die Höhe des Zinssatzes ergibt sich aus dem Gesetz.

Die Fälligkeit des Zinsbeginnes beginnt nach 12.1. Verzugszins tritt ein nach Ablauf der in 12.3 genannten Frist oder einer Mahnung.

12.5 Bei Zahlungsverzug kann der Auftragnehmer die ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wie z.B. Zurückbehaltung bzw. Leistungsverweigerung geltend machen.

  1. Mängelrüge/Mängelbeseitigung betreffendInstandsetzungsarbeiten/Reparaturen

13.1 Der Auftraggeber hat gegenüber dem Auftragnehmer Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen.

13.2 Hat der Auftragnehmer die Instandsetzungsarbeiten/Reparaturen nicht ordnungsgemäß bzw. fachgerecht ausgeführt oder ist ein von ihm geliefertes Teil mangelhaft, hat der Auftragnehmer nach Erhalt einer entsprechenden Mängelrüge, den Mangel auf eigene Kosten zu beheben. Die Frist der Sachmängelhaftung beträgt 12 Monate ab Fertigstellung der Instandsetzungsarbeiten/Reparaturen.

13.3 Für den Fall, dass eine mangelhafte Arbeit des Auftragnehmers oder ein mangelhaftes von ihm geliefertes Teil Schäden verursacht oder droht Schaden zu verursachen, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich zu informieren und in Abstimmung mit dem Auftragnehmer Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bzw. Schadensminderung selbst oder mithilfe des Auftragnehmers durchzuführen.

13.4 Von der Haftung des Auftragnehmers sind Mängel oder Fehler ausgeschlossen, die auf Umständen beruhen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, wie z.B. unsachgemäße Nutzung des Wartungsgegenstandes, unsachgemäße Unterhaltung durch den Auftraggeber, fehlerhafte Wartung durch den Auftraggeber oder unsachgemäße Maßnahmen. Weiterhin haftet der Auftragnehmer nicht für normalen Verschleiß.

  1. Haftung des Auftragnehmers
    Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus Produkthaftung zwingend gehaftet wird.
  2. Vertragsdauer
    Sollte keine Vertragsdauer im Wartungsvertrag selbst festgelegt sein, so gilt der Wartungsvertrag für eine Dauer von zwei (2) Jahren geschlossen und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht spätestens drei (3) Monate vor Ablauf des Vertragsjahres schriftlich gekündigt wird.
  3. Anwendbares Recht/Gerichtsstand
    Der Wartungsvertrag unterliegt deutschem Recht. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Frankfurt a. Main.
  4. Salvatorische Klausel
    Sollte eine der vorstehenden Bestimmung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Auftragnehmer und Auftraggeber werden stattdessen eine gesetzlich zulässige Regelung vereinbaren, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt. Gleiches gilt für etwaige Lücken.

Stand 2021